S A T Z U NG
Verein zur Hagelabwehr in den Landkreisen Schwarzwald-Baar und Tuttlingen
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Hagelabwehr in den Landkreisen Schwarzwald-Baar und Tuttlingen“.
- Der Sitz des Vereins ist in Villingen-Schwenningen.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Hagelabwehr zum Schutz von Personen, Tieren, Grundeigentum, Gebäuden und Sachen in den Landkreisen Schwarzwald-Baar und Tuttlingen. Außerdem umfasst das Schutzgebiet die Gemeinden Deißlingen und Wellendingen; allerdings erfolgen im Gebiet der Gemeinde Wellendingen Einsätze nur dann, wenn das angrenzende Schutzgebiet des Landkreises Schwarzwald-Baar von einer Gewitterfront durchzogen wird, deren Bekämpfung vom Startflugplatz Donaueschingen erforderlich ist. Dann wird das Hagelflugzeug auch über der Gemarkung Wellendingen Einsätze fliegen.
- Dieses Ziel soll durch den Einsatz eines oder mehrerer Hagelflugzeuge, die hagelträchtige Wolken anfliegen und mit Silberjodid besprühen, erreicht werden. Hierzu wird der Verein ein geeignetes Unternehmen beauftragen, welches die Flüge zur Hagelabwehr durchführt. Soweit die hierzu notwendigen Wetterinformationen nicht durch den beauftragten Unternehmer beschafft werden, wird diese der Verein durch Abschluss eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages mit einem Wetterinformationsdienst bereitstellen.
§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Um das Gebot der Unmittelbarkeit zu erfüllen, wird der Verein sich einer oder mehrerer Hilfspersonen gem. § 57 Abs.1 Satz 2 AO bedienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Die Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierzu gehört auch die Nichtbezahlung des Mitgliedbeitrags. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6
Beitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem
- Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Er hat vor allem folgende Aufgaben:
2.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
2.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2.3 Wahl der Mitglieder des Beirats
2.4 Werbung von Mitgliedern
2.5 Abschluss der zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Verträge.
§ 10
Beirat
- Der Verein hat einen Beirat, der den Vorstand berät.
- Der Beirat besteht mindestens aus 4 und höchstens aus 10 Mitgliedern des Vereins.
- Der Beirat wird vom Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Beirat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Beirat.
- Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschieden wählen.
§ 11
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, bzw. in dessen Verhinderungsfall vom 3. Vorsitzenden geleitet. Sollten alle diese Personen verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter als Vorsitzende/n. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
3.1 Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
3.2 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
3.3 Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung
3.4 Entlastungen der Vorstandsmitglieder
3.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
3.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13
Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens jährlich einmal den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Villingen-Schwenningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.07.2009 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 5. Juli 2018 geändert.
Villingen-Schwenningen, 5. Juli 2018